Güterrecht

Das Güterrecht regelt in Ehen sowie in staatlich registrierten Lebenspartnerschaften die Frage, ob das Vermögen oder Vermögensgegenstände einem der Partner einzeln oder beiden gemeinsam zuzurechnen ist und wie im Fall einer Trennung das gemeinsame Vermögen und die Zugewinne aufzuteilen sind.

Grundsätzlich ist jede natürliche Person alleinige Inhaberin des eigenen Vermögens und kann mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren, kann jemanden an der Nutzung beteiligen und ihn auch wieder ausschließen. Für das gemeinsame Wirtschaften in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sollten daher klare Regelungen getroffen werden. 

Der Gesetzgeber sieht in dieser Frage den gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft vor. Bei diesem Güterstand behalten die Eheleute ihre Vermögenswerte, wie sie vor der Ehe bestanden haben. Auch das während der Ehe erworbene Vermögen wird dem Ehepartner zugerechnet und verbleibt auch bei dem, der es erworben hat.

Entgegen der landläufigen Auffassung haften die Eheleute beim gesetzlichen Güterstand grundsätzlich nicht für die von dem Ehepartner eingegangenen Verbindlichkeiten, es sei denn, sie haben sich selbst mitverpflichtet, z.B. indem sie einen Kreditvertrag des Ehepartners mit unterzeichnet haben.

Schafft Klarheit: ein Ehevertrag

In bestimmten Fällen mag es angebracht sein, vor oder während der Ehe durch einen (am besten notariellen) Ehevertrag eine Gütertrennung zu vereinbaren. Für die Eheleute könnte ein solcher Vertrag individuelle Vorteile bringen, die möglicherweise sowohl haftungsrechtlich als auch steuerrechtlich zu prüfen sind.

Im Falle einer Trennung ist zu unterscheiden, ob ein Ehevertrag mit einer Gütertrennung vorliegt. Dann greifen die Vereinbarungen aus diesem Vertrag. Im Fall der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft ist im Fall einer Trennung oder Scheidung festzustellen, wer in der relevanten Zeit sein Vermögen stärker vermehrt hat. Der Partner mit dem größeren Vermögenszuwachs muss dem anderen die Hälfte der Differenz abgeben. Das Ermitteln des Zugewinns ist jedoch nicht immer einfach, gerade wenn es um Vermögensgegenstände geht, deren Wert nicht leicht zu beziffern ist. Auch bei Selbstständigen ist das Ermitteln des Zugewinns oft eine schwierige und umfangreiche Aufgabe. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt mit dieser Aufgabe zu betrauen, der sich in diesen Detailfragen auskennt.

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Ihr Ulf Treptow

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