Unterhaltsrecht - Anspruch auf Unterhalt für Ex-Partner und Kind(er)

Bei einer Trennung entsteht unter Umständen ein Unterhaltsanspruch für den finanziell schwächeren der beiden Ehepartner. Dieser Unterhaltsanspruch in der Trennungsphase ändert sich meist mit der Scheidung. Im Prinzip ist nämlich jeder Ex-Ehepartner selbst verantwortlich für den eigenen Unterhalt, ein Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt ist daher nur unter bestimmten Umständen gegeben. Einige allgemeine Hinweise zu diesem Thema finden Sie im Abschnitt Ehegattenunterhalt.

Unterhalt - Wie berechnen?

Spezielle Fragen lassen sich jedoch nur individuell klären. Eine der vielen Fragen rund um das Thema Unterhalt ist die Höhe des Selbstbehalts für den finanziell stärkeren Ex-Partner. Auch wie sich der Unterhaltsanspruch berechnen oder wie er sich einklagen lässt, gehört zu den häufig gestellten Fragen beim Unterhaltsrecht. Für die Planungssicherheit ist natürlich auch wichtig zu wissen, wie lange überhaupt Unterhalt zu zahlen ist.

Unterhalt für Ihre Kinder

Diese Frage stellt sich vor allem auch im Hinblick auf den Kindesunterhalt. Der Berechnung des Kindesunterhalts liegt in der Regel die so genannte Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Für die Berechnung spielt nicht nur eine Rolle, ob das Kind minderjährig oder volljährig ist und ob es noch zur Schule geht oder schon in Ausbildung oder Studium ist. Über diese Berechnungsgrundlagen hinaus finden sich viele Alltagsfragen, die nur individuell geklärt werden können. Das ist zum Beispiel der Fall in den so genannten Patchworkfamilien, wo oft mehrere Kinder in unterschiedlichen Altersgruppen vorhanden sind. Häufig hakt es auch beim Kindesunterhalt an der Frage, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen oder zu bewerten ist.

Unterhalt bei Selbstständigen

Oder wie es sich bei Selbständigen verhält, die nicht immer ein regelmäßiges Einkommen erzielen.

Im Abschnitt Kindesunterhalt finden Sie allgemeine Hinweise rund um dieses Thema. Weitere und wesentlich genauere Hinweise kann ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch geben.

Unterhalt - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

Ein Honorar für eine Beratung zum Unterhalt wird erst fällig, wenn ich für Sie tätig werde.

Die Einzelheiten zur Kostenfrage klären wir beim ersten Gespräch. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Garantiert.

Ihr Ulf Treptow

sigtreptow

Jetzt einen Beratungstermin zum Thema Unterhalt vereinbaren: Telefon 08222 - 609 50 39

Natürlich erreichen Sie mich auch per E-Mail unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kindesunterhalt

Für die Berechnung des Kindesunterhalts hat die Rechtsprechung Tabellen geschaffen. So beziehen sich alle unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in Deutschland auf die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“. Aus dieser sind die Unterhaltsbeträge beim Thema Kindesunterhalt abzulesen.

Schwierigkeiten macht aber das Ermitteln des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Welche Kosten und Lasten sind bei der Berechnung des Kinderunterhalts vom Bruttoeinkommen abzuziehen? Welche berufsbedingten Aufwendungen werden anerkannt? Wie verhält es sich mit der Rückzahlung von Schulden, z.B. für Darlehen, die während der Ehe gemeinsam aufgenommen wurden? Wie verteilt sich das zur Verfügung stehende Einkommen bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern?

Diese und ähnliche Fragen werden häufig zu Streitfragen bei der Ermittlung des Kinderunterhalts. Hinzu kommen oft auch weitere Fragen zu den Famlienverhältnissen, beispielsweise wenn der Unterhaltspflichtige für mehrere Kinder verschiedener Altersstufen den Unterhalt zahlen muss.

Volljährige und minderjährige Kinder

Auch Kinder, die bereits volljährig sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Bedürftigkeit des Kindes, z.B. weil es wegen einer Schulausbildung oder des Besuchs einer weiteren Ausbildungsstelle (Universität, Fachhochschule, usw.) nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann.

Gibt es zudem unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, so kann möglicherweise der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes nachrangig sein gegenüber dem Anspruch eines minderjährigen Kindes. Daher ist jeder Einzelfall darauf zu überprüfen, in welcher Rangfolge die Unterhaltsansprüche der Kinder zu sehen sind.

Bei Streitigkeiten um den Kindesunterhalt geht es häufig aber nicht nur um die Frage, wie das Einkommen korrekt zu ermitteln wäre. Schwierigkeiten treten ebenso häufig bei Auskünften auf. Der Unterhaltsverpflichtete wird zunächst aufgefordert, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte und sein Vermögen. Schwierig wird es, wenn er (oder sie) diese Auskünfte überhaupt nicht oder nicht vollständig erteilt oder auch wenn er (oder sie) verlangte Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt. In diesen Fällen ist es geboten, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, der mit dem Familienrecht und der Rechtsprechung vertraut ist.

Kindesunterhalt - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

Ein Honorar für eine Beratung zum Kindesunterhalt wird erst fällig, wenn ich für Sie tätig werde.

Die Einzelheiten zur Kostenfrage klären wir beim ersten Gespräch. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Garantiert.

Ihr Ulf Treptow

sigtreptow

Jetzt einen Beratungstermin zum Thema "Unterhalt für Ihre Kinder" vereinbaren: Telefon 08222 - 609 50 39

Natürlich erreichen Sie mich auch per E-Mail unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unterhalt für Noch- und Ex-Ehepartner

Für die Dauer einer intakten Ehe gibt es zwischen den Ehepartnern untereinander keine Unterhaltsansprüche. Der Paragraph 1360 BGB verpflichtet die Eheleute lediglich, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Ein Anspruch auf Unterhalt entsteht erst bei der Trennung der Ehepartner. Die Trennung ist nach § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und zudem ein Ehepartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft kann auch dann als aufgelöst gelten, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Der Volksmund bezeichnet dieses Getrennt-Zusammenwohnen häufig als „getrennt von Tisch und Bett“. 

Bei einem Getrenntleben richten sich die Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der finanziell schwächere Ehegatte von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Unterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner.

Rechtsprechung nicht einheitlich

Die Berechnung dieser Unterhaltsansprüche ist bundesweit nicht einheitlich, sondern wird regional je nach Familiengericht unterschiedlich gehandhabt. Aus diesem Grund ist es hilfreich, einen Spezialisten im Familienrecht zu konsultieren, der im betreffenden Gerichtsbezirk tätig ist. Im Idealfall kennt der Rechtsanwalt zudem die vorherrschende Berechnungsmethode des zuständigen Gerichts.

Das Getrenntleben endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Nach der Scheidung ergeben sich die Unterhaltsansprüche aus § 1569 BGB. Nach dem Gesetz ist jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Ehepartner nach den Vorschriften der §§ 1570 BGB ff. ist nur vorhanden, wenn er dazu außer Stande ist. Diese Unterhaltsansprüche begründen zu können, ist oftmals nicht leicht. Daher ist es ratsam, für die Begründung dieser Unterhaltsansprüche unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der im Familienrecht tätig ist.

Wichtig in diesem Fall ist auch zu beachten, dass der Unterhalt während des Getrenntlebens nicht automatisch nach der Scheidung in einen nachehelichen Unterhalt übergeht. Wird die Scheidung rechtskräftig, muss der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung aufgefordert werden. Ohne einen Nachweis dieser Aufforderung kann für den fraglichen Zeitraum kein Unterhalt verlangt werden. Für die Zeit zwischen einer rechtskräftigen Scheidung und einem gerichtlichen Antrag auf Unterhalt gibt es in einem solchen Fall keinen nachträglichen Unterhalt. Damit Sie immer gut beraten sind, biete ich Ihnen auch für Fragen oder Fälle wie diese meine Hilfe an.

Unterhalt für Noch- und Ex-Ehepartner - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

Ein Honorar für eine Beratung zum Unterhalt für Noch- und Ex-Ehepartner wird erst fällig, wenn ich für Sie tätig werde.

Die Einzelheiten zur Kostenfrage klären wir beim ersten Gespräch. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Garantiert.

Ihr Ulf Treptow

sigtreptow

Jetzt einen Beratungstermin zum Thema "Unterhalt für Noch- und Ex-Ehepartner" vereinbaren: Telefon 08222 - 609 50 39

Natürlich erreichen Sie mich auch per E-Mail unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!