Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung einer Ehe ist stets auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch auf Anwartschaften in privaten Versicherungen festgestellt und durch das Gericht ausgeglichen.

Haben beide Ehegatten während der Ehe ausschließlich in Deutschland gearbeitet und nur in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, so ist der Ausgleich in den meisten Fällen unproblematisch.

Kommen aber Arbeitszeiten im Ausland ins Spiel, mit außerhalb von Deutschland erworbenen Anwartschaften auf eine Rente oder Pension, wird die Berechnung des Versorgungsausgleiches schon deutlich schwieriger. 

Ebenso schwierig ist es, wenn einer der Ehepartner noch dauernd oder zeitweise selbstständig tätig war. Oft werden in dieser Zeit keine Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, sondern möglicherweise in eine private Altersvorsorge eingezahlt. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die private Rentenversicherung als Einmalzahlung ausgezahlt wird, wenn der Rentenberechtigte das Rentenalter erreicht. In diesem Fall wird dieser Auszahlungsbetrag nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt, sondern im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Ist jedoch statt einer Einmalzahlung eine dauerhafte Rentenzahlung vereinbart, so fällt auch die private Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.

Häufige Streitfrage: die private Altersvorsorge

Schwierig wird es dann, wenn eine Auszahlungsform mit Wahlrecht vereinbart ist. Besteht z.B. zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens bei einem Ehegatten eine private Rentenversicherung mit einer vereinbarten Rente und Wahlrecht, so fällt dieser Vermögenswert zunächst nicht in den Zugewinnausgleich. Übt jetzt der Versicherungsnehmer nach dem Scheidungsantrag und noch vor der Scheidung sein Wahlrecht aus und stellt die Versicherung auf eine Einmalzahlung um, so würde diese Versicherung auch nicht in den Versorgungsausgleich fallen. Hier ist dringend aufzupassen, dass bei dieser Konstellation nicht vergessen wird, diese Vermögenswerte entweder im Versorgungsausgleich oder im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen.

Nicht zu vergessen sind auch die Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sind diese unverfallbar, werden sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Sind Sie noch nicht unverfallbar, so bleiben sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Gern berate ich Sie über die wichtigsten Maßnahmen für einen korrekt ermittelten Versorgungsausgleich.

Versorgungsausgleich - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

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Ihr Ulf Treptow

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