Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung einer Ehe ist stets auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch auf Anwartschaften in privaten Versicherungen festgestellt und durch das Gericht ausgeglichen.

Haben beide Ehegatten während der Ehe ausschließlich in Deutschland gearbeitet und nur in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, so ist der Ausgleich in den meisten Fällen unproblematisch.

Kommen aber Arbeitszeiten im Ausland ins Spiel, mit außerhalb von Deutschland erworbenen Anwartschaften auf eine Rente oder Pension, wird die Berechnung des Versorgungsausgleiches schon deutlich schwieriger. 

Ebenso schwierig ist es, wenn einer der Ehepartner noch dauernd oder zeitweise selbstständig tätig war. Oft werden in dieser Zeit keine Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, sondern möglicherweise in eine private Altersvorsorge eingezahlt. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die private Rentenversicherung als Einmalzahlung ausgezahlt wird, wenn der Rentenberechtigte das Rentenalter erreicht. In diesem Fall wird dieser Auszahlungsbetrag nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt, sondern im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Ist jedoch statt einer Einmalzahlung eine dauerhafte Rentenzahlung vereinbart, so fällt auch die private Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.

Häufige Streitfrage: die private Altersvorsorge

Schwierig wird es dann, wenn eine Auszahlungsform mit Wahlrecht vereinbart ist. Besteht z.B. zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens bei einem Ehegatten eine private Rentenversicherung mit einer vereinbarten Rente und Wahlrecht, so fällt dieser Vermögenswert zunächst nicht in den Zugewinnausgleich. Übt jetzt der Versicherungsnehmer nach dem Scheidungsantrag und noch vor der Scheidung sein Wahlrecht aus und stellt die Versicherung auf eine Einmalzahlung um, so würde diese Versicherung auch nicht in den Versorgungsausgleich fallen. Hier ist dringend aufzupassen, dass bei dieser Konstellation nicht vergessen wird, diese Vermögenswerte entweder im Versorgungsausgleich oder im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen.

Nicht zu vergessen sind auch die Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sind diese unverfallbar, werden sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Sind Sie noch nicht unverfallbar, so bleiben sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Gern berate ich Sie über die wichtigsten Maßnahmen für einen korrekt ermittelten Versorgungsausgleich.

Versorgungsausgleich - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

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Die Einzelheiten zur Kostenfrage klären wir beim ersten Gespräch. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Garantiert.

Ihr Ulf Treptow

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Güterrecht

Das Güterrecht regelt in Ehen sowie in staatlich registrierten Lebenspartnerschaften die Frage, ob das Vermögen oder Vermögensgegenstände einem der Partner einzeln oder beiden gemeinsam zuzurechnen ist und wie im Fall einer Trennung das gemeinsame Vermögen und die Zugewinne aufzuteilen sind.

Grundsätzlich ist jede natürliche Person alleinige Inhaberin des eigenen Vermögens und kann mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren, kann jemanden an der Nutzung beteiligen und ihn auch wieder ausschließen. Für das gemeinsame Wirtschaften in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sollten daher klare Regelungen getroffen werden. 

Der Gesetzgeber sieht in dieser Frage den gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft vor. Bei diesem Güterstand behalten die Eheleute ihre Vermögenswerte, wie sie vor der Ehe bestanden haben. Auch das während der Ehe erworbene Vermögen wird dem Ehepartner zugerechnet und verbleibt auch bei dem, der es erworben hat.

Entgegen der landläufigen Auffassung haften die Eheleute beim gesetzlichen Güterstand grundsätzlich nicht für die von dem Ehepartner eingegangenen Verbindlichkeiten, es sei denn, sie haben sich selbst mitverpflichtet, z.B. indem sie einen Kreditvertrag des Ehepartners mit unterzeichnet haben.

Schafft Klarheit: ein Ehevertrag

In bestimmten Fällen mag es angebracht sein, vor oder während der Ehe durch einen (am besten notariellen) Ehevertrag eine Gütertrennung zu vereinbaren. Für die Eheleute könnte ein solcher Vertrag individuelle Vorteile bringen, die möglicherweise sowohl haftungsrechtlich als auch steuerrechtlich zu prüfen sind.

Im Falle einer Trennung ist zu unterscheiden, ob ein Ehevertrag mit einer Gütertrennung vorliegt. Dann greifen die Vereinbarungen aus diesem Vertrag. Im Fall der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft ist im Fall einer Trennung oder Scheidung festzustellen, wer in der relevanten Zeit sein Vermögen stärker vermehrt hat. Der Partner mit dem größeren Vermögenszuwachs muss dem anderen die Hälfte der Differenz abgeben. Das Ermitteln des Zugewinns ist jedoch nicht immer einfach, gerade wenn es um Vermögensgegenstände geht, deren Wert nicht leicht zu beziffern ist. Auch bei Selbstständigen ist das Ermitteln des Zugewinns oft eine schwierige und umfangreiche Aufgabe. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt mit dieser Aufgabe zu betrauen, der sich in diesen Detailfragen auskennt.

Güterrecht - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

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Familienrecht

Was wie eine Romeo-und-Julia-Liebesgeschichte mit viel Herzklopfen beginnt, führt oft nach einigen Jahren mit vielen Tränen zu einem Anwalt für Familienrecht. Gefühle ändern sich im Laufe eines Lebens und eine zerrüttete Ehe lässt sich nur schwer wieder kitten.

Im Fall einer Scheidung sind dann viele Fragen zu klären. Beispielsweise die Frage nach dem Unterhalt für den Noch- oder Ex-Ehepartner. Und manchmal auch die Frage nach dem Kindesunterhalt. Auch das Güterrecht und der Versorgungsausgleich nehmen im Falle einer Trennung und Scheidung einen breiten Raum ein – besonders auch bei Selbständigen oder anderen komplizierten Vermögensverhältnissen.

Vielfältige Themenbereiche im Familienrecht

Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und untergliedert sich in die Rechtsbereiche Materielles Recht & Internationales Privatrecht

Als Ihr Experte für Familienrecht und internationales Familienrecht setze ich mich regelmäßig mit den aktuellen Rechtsprechungen im Materiellen Recht sowie im Internationalen Privatrecht auseinander.

Um Ihnen einen Eindruck über die Vielseitigkeit der Rechtsbereiche zu vermitteln die mit dem im Familienrecht zutun haben, liste ich Ihnen einige wichtige Begriffe auf:

  • Eherecht
  • Kindschaftsrecht
    • Vorschriften über die wechselseiteige Unterhaltspflicht von Verwandten
    • Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern
    • Vorschriften und Rechte im Falle einer Adoption
  • Güterrecht
    • eheliches Güterrecht
    • lebenspartnerschaftliches Güterrecht 
  • Gesellschaftsrecht
  • Sozialrecht
  • Schuldrecht
  • Steuerrecht
  • Vollstreckungsrecht
  • öffentliches Recht
  • Bezüge des Familienrechts zum Erbrecht
  • Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • Recht der eingetragenen Lebensparterschaften
  • familienrechtliches Verfahrensrecht nebst Kostenrecht
  • internationales Privatrecht im Familienrecht
  • familienrechtliche Mandatsbearbeitung
  • familienrechtliche Vertragsgestaltung

Fachgebiet Internationales Familienrecht

Vielleicht ist die Scheidung sogar noch komplizierter. Nämlich dann wenn einer der Ehepartner ein deutscher Staatsbürger ist oder wenn deutsche Staatsbürger im Ausland heiraten und wieder auseinander gehen oder wenn Eheleute aus dem Ausland hier in Deutschland leben und sich hier trennen – die Zahl der internationalen Ehen nimmt zu und entsprechend sind auch die Fälle für das internationale Familienrecht auf dem Vormarsch. Daher habe ich mich zusätzlich zum Fachwissen im bundesdeutschen Familienrecht auch auf das internationale Familienrecht spezialisiert.

Wie auch immer Ihr individueller Familienrechtsfall aussieht – mit meinem Fachwissen als Familienrechtler stehe ich Ihnen gern zur Seite und helfe Ihnen, offene Fragen möglichst einvernehmlich zu klären oder gegebenenfalls vor einem Familiengericht erfolgreich vorzutragen.

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Scheidungsrecht / Ehescheidung

Auch wenn eine Ehe dem Gesetz nach für das ganze Leben geschlossen wird: in der Realität werden mehr als dreißig Prozent der in Deutschland geschlossenen Ehen wieder geschieden. Bis zum Jahr 1977 galt bei Scheidungen das Schuldprinzip: eine Ehe wurde geschieden durch das Verschulden eines Ehepartners. Seit der Gesetzesreform 1977 gilt für Scheidungen jetzt das Zerrüttungsprinzip. 

Auf Antrag eines der Ehepartner wird ein Gericht eine Ehe dann wieder scheiden, wenn es zu der Überzeugung gekommen, dass die Ehe gescheitert ist.

In einem Scheidungsverfahren ist daher diese Zerrüttung zu klären und vorzutragen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt den Gerichten in § 1566 BGB Vermutungsregeln, wann von dem Scheitern einer Ehe auszugehen ist. So wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn ein Ehepartner den Scheidungs-Antrag stellt und die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Vor der Scheidung kommt die Trennung

Zudem wird das Scheitern einer Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der zweite Ehepartner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).

Grundsätzlich muss die Trennungsdauer mindestens ein Jahr betragen. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB), und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Allerdings sind die Gerichte bei der Frage, wann eine unzumutbare Härte vorliegt, durchaus unterschiedlich eingestellt. Ob ein Scheidungsantrag vor dem Ablauf des Trennungsjahres überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hat, hängt in erster Linie von der Rechtsprechung des zuständigen Familiengerichts ab. Ein Rechtsanwalt vor Ort kennt aus seiner beruflichen Praxis die Gegebenheiten vor Ort und kann Ihnen eine ungefähre Einschätzung der Lage geben. Mein Tipp für Sie wäre, sich in dieser Frage gezielt zu informieren.

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