Kindesunterhalt

Für die Berechnung des Kindesunterhalts hat die Rechtsprechung Tabellen geschaffen. So beziehen sich alle unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in Deutschland auf die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“. Aus dieser sind die Unterhaltsbeträge beim Thema Kindesunterhalt abzulesen.

Schwierigkeiten macht aber das Ermitteln des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Welche Kosten und Lasten sind bei der Berechnung des Kinderunterhalts vom Bruttoeinkommen abzuziehen? Welche berufsbedingten Aufwendungen werden anerkannt? Wie verhält es sich mit der Rückzahlung von Schulden, z.B. für Darlehen, die während der Ehe gemeinsam aufgenommen wurden? Wie verteilt sich das zur Verfügung stehende Einkommen bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern?

Diese und ähnliche Fragen werden häufig zu Streitfragen bei der Ermittlung des Kinderunterhalts. Hinzu kommen oft auch weitere Fragen zu den Famlienverhältnissen, beispielsweise wenn der Unterhaltspflichtige für mehrere Kinder verschiedener Altersstufen den Unterhalt zahlen muss.

Volljährige und minderjährige Kinder

Auch Kinder, die bereits volljährig sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Bedürftigkeit des Kindes, z.B. weil es wegen einer Schulausbildung oder des Besuchs einer weiteren Ausbildungsstelle (Universität, Fachhochschule, usw.) nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann.

Gibt es zudem unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, so kann möglicherweise der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes nachrangig sein gegenüber dem Anspruch eines minderjährigen Kindes. Daher ist jeder Einzelfall darauf zu überprüfen, in welcher Rangfolge die Unterhaltsansprüche der Kinder zu sehen sind.

Bei Streitigkeiten um den Kindesunterhalt geht es häufig aber nicht nur um die Frage, wie das Einkommen korrekt zu ermitteln wäre. Schwierigkeiten treten ebenso häufig bei Auskünften auf. Der Unterhaltsverpflichtete wird zunächst aufgefordert, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte und sein Vermögen. Schwierig wird es, wenn er (oder sie) diese Auskünfte überhaupt nicht oder nicht vollständig erteilt oder auch wenn er (oder sie) verlangte Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt. In diesen Fällen ist es geboten, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, der mit dem Familienrecht und der Rechtsprechung vertraut ist.

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Ihr Ulf Treptow

sigtreptow

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