Unterhalt für Noch- und Ex-Ehepartner

Für die Dauer einer intakten Ehe gibt es zwischen den Ehepartnern untereinander keine Unterhaltsansprüche. Der Paragraph 1360 BGB verpflichtet die Eheleute lediglich, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Ein Anspruch auf Unterhalt entsteht erst bei der Trennung der Ehepartner. Die Trennung ist nach § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und zudem ein Ehepartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft kann auch dann als aufgelöst gelten, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Der Volksmund bezeichnet dieses Getrennt-Zusammenwohnen häufig als „getrennt von Tisch und Bett“. 

Bei einem Getrenntleben richten sich die Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der finanziell schwächere Ehegatte von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Unterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner.

Rechtsprechung nicht einheitlich

Die Berechnung dieser Unterhaltsansprüche ist bundesweit nicht einheitlich, sondern wird regional je nach Familiengericht unterschiedlich gehandhabt. Aus diesem Grund ist es hilfreich, einen Spezialisten im Familienrecht zu konsultieren, der im betreffenden Gerichtsbezirk tätig ist. Im Idealfall kennt der Rechtsanwalt zudem die vorherrschende Berechnungsmethode des zuständigen Gerichts.

Das Getrenntleben endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Nach der Scheidung ergeben sich die Unterhaltsansprüche aus § 1569 BGB. Nach dem Gesetz ist jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Ehepartner nach den Vorschriften der §§ 1570 BGB ff. ist nur vorhanden, wenn er dazu außer Stande ist. Diese Unterhaltsansprüche begründen zu können, ist oftmals nicht leicht. Daher ist es ratsam, für die Begründung dieser Unterhaltsansprüche unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der im Familienrecht tätig ist.

Wichtig in diesem Fall ist auch zu beachten, dass der Unterhalt während des Getrenntlebens nicht automatisch nach der Scheidung in einen nachehelichen Unterhalt übergeht. Wird die Scheidung rechtskräftig, muss der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung aufgefordert werden. Ohne einen Nachweis dieser Aufforderung kann für den fraglichen Zeitraum kein Unterhalt verlangt werden. Für die Zeit zwischen einer rechtskräftigen Scheidung und einem gerichtlichen Antrag auf Unterhalt gibt es in einem solchen Fall keinen nachträglichen Unterhalt. Damit Sie immer gut beraten sind, biete ich Ihnen auch für Fragen oder Fälle wie diese meine Hilfe an.

Unterhalt für Noch- und Ex-Ehepartner - Honorar-nach-Leistungs-Garantie 

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Die Einzelheiten zur Kostenfrage klären wir beim ersten Gespräch. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Garantiert.

Ihr Ulf Treptow

sigtreptow

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